USA/Kanada
Das DOJ hat am 4. Januar 2016 im Auftrag der EPA eine Zivilklage gegen die Volkswagen AG, die AUDI AG sowie gegen weitere Gesellschaften des Volkswagen Konzerns eingereicht. Die zivilrechtlich geltend gemachten Ansprüche basieren auf dem Vorwurf, durch den Einsatz der Defeat Device-Software gegen das US-amerikanische Gesetz zur Reinhaltung der Luft, den Clean Air Act, verstoßen zu haben. Die Klage umfasst sowohl die Vier- als auch die Sechszylinder-Dieselmotoren. Die Volkswagen AG trägt hierbei konzernintern die Entwicklungsverantwortung für die Vierzylinder-Dieselmotoren und die AUDI AG für die Sechszylinder-Dieselmotoren.
In den USA und Kanada sind drei Varianten bestimmter Vierzylinder-Dieselmotoren betroffen. Für die Fahrzeuge mit Sechszylinder-Dieselmotor werden Parameter der Software überarbeitet, um sie in den USA erneut zur Genehmigung vorzulegen. Aufgrund deutlich strengerer NOx-Grenzwerte ist es hier eine größere technische Herausforderung, die Fahrzeuge so umzurüsten, dass alle gültigen Emissionsgrenzen eingehalten werden. Volkswagen befindet sich in intensivem Austausch mit den Behörden EPA und CARB zu angemessenen Abhilfemaßnahmen. Die technischen Lösungen werden umgesetzt, sobald sie von den Behörden freigegeben sind. Die jeweiligen kanadischen und US-Gesellschaften des Volkswagen Konzerns haben einen Verkaufsstopp für alle betroffenen Neuwagen ausgesprochen, für die technische Lösungen noch genehmigt werden müssen.
Im Juni und Dezember 2016 sowie im Januar 2017 haben die Volkswagen AG, die AUDI AG, die Volkswagen Group of America, Inc. sowie bestimmte verbundene Unternehmen im Hinblick auf die im US-Bundesstaat Kalifornien anhängige „Multi-District Litigation“ Vergleichsvereinbarungen in den USA mit dem DOJ im Auftrag der EPA, der CARB und dem Attorney General von Kalifornien sowie der Federal Trade Commission (FTC) und privaten Klägern, die durch das sogenannte Steuerungskomitee der Kläger „Plaintiffs‘ Steering Committee (PSC)“ vertreten werden, geschlossen.
Mit den Vergleichsvereinbarungen werden bestimmte zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit betroffenen Dieselfahrzeugen in den USA beigelegt. Es handelt sich dabei um rund 475 Tsd. Fahrzeuge mit Vierzylinder-Dieselmotoren der Marken Volkswagen Pkw und Audi sowie rund 83 Tsd. Fahrzeuge mit Sechszylinder-Dieselmotoren der Marken Volkswagen Pkw, Audi und Porsche. Die Vergleichsvereinbarungen im Zusammenhang mit den Vierzylinder-Dieselmotoren wurden im Oktober 2016 vom Gericht endgültig genehmigt. Eine Reihe von Sammelklägern hat bei einem US-Berufungsgericht Einspruch gegen die Vergleichsvereinbarungen in Zusammenhang mit den Vierzylinder-Dieselmotoren eingelegt. Die am 31. Januar 2017 eingereichten Vergleichsvereinbarungen im Zusammenhang mit den Sechszylinder-Dieselmotoren müssen vom Gericht noch endgültig genehmigt werden.
Die Vereinbarungen in Zusammenhang mit den Vierzylinder-Dieselmotoren beinhalten Fahrzeugrückkäufe beziehungsweise die vorzeitige Leasingrücknahme von Leasing-Fahrzeugen oder die kostenlose emissionsbezogene Anpassung von Fahrzeugen, sofern die Umrüstung durch EPA und CARB freigegeben worden ist. Die Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Sechszylinder-Dieselmotoren, die gerichtsseitig noch endgültig zu genehmigen sind, sehen den Fahrzeugrückkauf beziehungsweise die vorzeitige Leasingrücknahme von Leasing-Fahrzeugen oder die für Kunden kostenlose emissionsbezogene Anpassung von Fahrzeugen vor, sofern EPA und CARB die Umrüstung für Sechszylinder-Fahrzeuge der ersten Generation genehmigen, sowie ein kostenloses emissionsbezogenes Rückruf- und Umrüstungsprogramm (dessen Genehmigung durch EPA und CARB noch aussteht) für Sechszylinder-Fahrzeuge der zweiten Generation. Falls die Umrüstungen für Sechszylinder-Fahrzeuge der zweiten Generation nicht genehmigt werden, muss Volkswagen gemäß den Vereinbarungen einen Rückkauf beziehungsweise für Leasing-Fahrzeuge eine vorzeitige Leasingrücknahme anbieten. Volkswagen erklärte sich zudem bereit, zusätzlich Ausgleichszahlungen an derzeitig betroffene und auch an bestimmte frühere Eigentümer und Leasingnehmer vorzunehmen.
Zusätzlich erklärte sich Volkswagen bereit, Umweltprogramme zu unterstützen. Über einen Zeitraum von drei Jahren zahlt Volkswagen einen Betrag in Höhe von 2,7 Mrd. USD und Audi zusätzlich einmalig einen Betrag in Höhe von 225 Mio. USD in einen von einem gerichtlich bestellten Treuhänder verwalteten Umweltfonds ein, um überhöhte NOx-Emissionen auszugleichen. Volkswagen investiert darüber hinaus über einen Zeitraum von zehn Jahren insgesamt 2,0 Mrd. USD in die Infrastruktur für Null-Emissions-Fahrzeuge sowie in Initiativen, die den entsprechenden Zugang und die Sensibilisierung für diese Technologie fördern. Darüber hinaus fällt im Rahmen der Vereinbarungen für die Sechszylinder-Fahrzeuge, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Gericht, eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 25 Mio. USD an CARB an, um die Verfügbarkeit von Null-Emissions-Fahrzeugen in Kalifornien zu unterstützen.
Im Januar 2017 hat sich Volkswagen mit der US-Regierung auf die Beilegung strafrechtlicher Ansprüche auf Bundesebene geeinigt, die im Zusammenhang mit der Dieselthematik stehen. Der Volkswagen Konzern hat sich mit der US-Regierung des Weiteren auf die Beilegung zivilrechtlicher Ansprüche und Unterlassungsansprüche gemäß dem Clean Air Act sowie weiterer gegen das Unternehmen gerichteter zivilrechtlicher Ansprüche geeinigt, die im Zusammenhang mit der Dieselthematik stehen.
Die aufeinander abgestimmten Lösungen umfassen vier Vereinbarungen, einschließlich eines Vergleichs (Plea Agreement) zwischen der Volkswagen AG und dem DOJ. Dieses geht einher mit der Veröffentlichung eines „Statement of Facts“, das relevante Fakten wiedergibt und von der Volkswagen AG bestätigt wurde.
Als Teil des Vergleichs hat die Volkswagen AG einem Schuldanerkenntnis im Hinblick auf drei nach US-amerikanischem Recht strafbaren Handlungen zugestimmt: Verschwörung, Behinderung der Ermittlungen der Justiz und Verwenden von Falschaussagen für die Einfuhr von Fahrzeugen in die USA. Der Vergleich, der der gerichtlichen Genehmigung auf Bundesebene bedarf, enthält Bestimmungen zur Leistung einer Strafzahlung in Höhe von 2,8 Mrd. USD sowie zur Bestellung einer unabhängigen Aufsichtsperson (Independent Monitor) für drei Jahre. Dieser Monitor hat die Aufgabe, die Erfüllung der im Vergleich dargelegten Bedingungen seitens Volkswagen zu bewerten und zu beaufsichtigen; dazu zählt auch die Beaufsichtigung der Implementierung von Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Compliance und der Berichts- und Kontrollsysteme sowie eines erweiterten Programms für ethisches Verhalten.
Die Volkswagen AG, die AUDI AG und weitere Gesellschaften des Volkswagen Konzerns haben – vorbehaltlich der gerichtlichen Genehmigung – darüber hinaus einer kombinierten Strafzahlung in Höhe von 1,45 Mrd. USD zugestimmt, um Umweltschutzklagen des Bundes sowie Zoll-bezogene zivilrechtliche Ansprüche in den USA beizulegen. Des Weiteren haben sich die Volkswagen AG und die Volkswagen Group of America, Inc. zu einer separaten Zivilstrafe in Höhe von 50 Mio. USD an die zivilrechtliche Abteilung des DOJ bereit erklärt, um potenzielle Ansprüche beizulegen, die im Rahmen des Financial Institutions Reform, Recovery and Enforcement Act (FIRREA) geltend gemacht werden. Die Volkswagen AG und die Volkswagen Group of America, Inc. weisen die Haftung in der letzteren Sache sowie entsprechende Ansprüche ausdrücklich zurück, haben einem Vergleich jedoch zugestimmt, um die Unsicherheit und den Aufwand einer langwierigen rechtlichen Auseinandersetzung zu vermeiden.
Gemäß ihren Bedingungen stellen diese Vereinbarungen eine Lösung für Verpflichtungen nach US-amerikanischem Recht dar und sind nicht darauf ausgerichtet, Verpflichtungen, sofern sie bestehen, im Rahmen der Gesetze oder Bestimmungen eines Rechtssystems außerhalb der USA zu adressieren. Volkswagen kooperiert weiterhin vollumfänglich im Rahmen der Untersuchungen des DOJ in Bezug auf Handlungen von Einzelpersonen.
Volkswagen hat außerdem Vereinbarungen mit den Attorneys General von 44 US-Bundesstaaten, dem District of Columbia und Puerto Rico erzielt, mit denen bestehende oder mögliche künftige Ansprüche aus verbraucherschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen – im Hinblick auf Fahrzeuge in den USA mit Vierzylinder- und Sechszylinder Dieselmotoren – für einen Vergleichsbetrag in Höhe von 603 Mio. USD beigelegt werden.
Mögliche Klagen von US-Bundesstaaten wegen Verletzungen des Umweltrechts im Zusammenhang mit den betroffenen Fahrzeugen und verschiedene weitere geltend gemachte Ansprüche werden nicht mit diesen Vereinbarungen beigelegt. Überdies laufen Untersuchungen seitens verschiedener US-amerikanischer Regulierungs- und Regierungsbehörden, auch in Bezug auf den Wertpapier-, Finanzierungs- und Steuerbereich.
Im September 2016 gab Volkswagen den Abschluss einer Vereinbarung zur Beilegung der Ansprüche von Volkswagen Markenvertragshändlern in den Vereinigten Staaten in Zusammenhang mit den betroffenen Fahrzeugen und sonstigen geltend gemachten Angelegenheiten betreffend des Franchise-Wertes bekannt. Die Vergleichsvereinbarung beinhaltet eine Ausgleichszahlung in Höhe von bis zu 1,208 Mrd. USD sowie zusätzliche Zahlungen zur Beilegung vermeintlicher vergangener, derzeitiger und zukünftiger Ansprüche in Verbindung mit Wertverlusten. Die endgültige gerichtliche Genehmigung der Vergleichsvereinbarung wurde im Januar 2017 erteilt. Gegen diesen Beschluss zur endgültigen Genehmigung kann vor einem US-Berufungsgericht Einspruch eingelegt werden.
In Kanada sind die NOx-Grenzwerte dieselben wie in den USA. Zivilrechtliche Verbraucherklagen und Untersuchungen der Regulierungsbehörden wurden für Fahrzeuge mit 2,0 und 3,0 l Dieselmotoren initiiert. Im Dezember 2016 haben die Volkswagen AG und weitere kanadische und US-amerikanische Gesellschaften des Volkswagen Konzerns einen Vergleich im Zusammenhang mit Sammelklagen von kanadischen Verbrauchern in Bezug auf die 2,0 l Dieselfahrzeuge geschlossen. Der Vergleich sieht Ausgleichszahlungen in Höhe von bis zu 564 Mio. kanadische Dollar an berechtigte Eigentümer und Leasingnehmer vor, wobei sich viele dieser betroffenen Kunden wahlweise auch für eine kostenlose emissionsbezogene Anpassung ihres Fahrzeugs – wenn die Genehmigung durch die Regulierungsbehörden erfolgt – oder für einen Rückkauf oder Umtausch oder im Falle von Leasing-Fahrzeugen für eine vorzeitige Leasingrücknahme entscheiden können. Für den Vergleich steht die gerichtliche Genehmigung noch aus; die Anhörungen dazu wurden für März 2017 anberaumt. Zeitgleich mit der Ankündigung des Sammelklagenvergleichs im Dezember 2016 hat die Volkswagen Group Canada mit dem kanadischen Wettbewerbskommissar eine zivilrechtliche Übereinkunft im Hinblick auf die verbraucherschutzrelevante Untersuchung seitens der Regulierungsbehörde bezüglich der 2,0 l Dieselfahrzeuge getroffen. Diese Übereinkunft basiert auf den Vereinbarungen im Rahmen des Sammelklagenvergleichs; zusätzlich zahlt die Volkswagen Group Canada eine ziviladministrative Geldstrafe in Höhe von 15 Mio. kanadische Dollar. Zivile Verbraucheransprüche und die Untersuchungen des Wettbewerbskommissars in Bezug auf 3,0 l Dieselfahrzeuge bleiben weiterhin anhängig. Überdies erfolgen in Kanada in Bezug auf 2,0 und 3,0 l Dieselfahrzeuge seitens der bundesstaatlichen Umweltregulierungsbehörde Untersuchungen bezüglich strafrechtlicher Durchsetzungsmaßnahmen und seitens einer Provinzregulierungsbehörde Untersuchungen hinsichtlich quasi-strafrechtlicher Durchsetzungsmaßnahmen.