43 Angaben über die Beziehungen zu nahe stehenden Personen und Unternehmen nach IAS 24

Als nahestehende Personen oder Unternehmen im Sinne des IAS 24 gelten natürliche Personen und Unternehmen, die von der Volkswagen AG beeinflusst werden können, die einen Einfluss auf die Volkswagen AG ausüben können oder die unter dem Einfluss einer anderen nahestehenden Partei der Volkswagen AG stehen.

Die Porsche SE hat sich Ende September 2015 mit der Suzuki Motor Corporation über den außerbörslichen Erwerb von 1,5 % der Stammaktien an der Volkswagen AG geeinigt. Zum Bilanzstichtag hielt die Porsche SE mit 52,2 % die Mehrheit der Stimmrechte an der Volkswagen AG. Auf der Außerordentlichen Hauptversammlung der Volkswagen AG am 3. Dezember 2009 wurde die Schaffung von Entsendungsrechten für das Land Niedersachsen beschlossen. Damit kann die Porsche SE nicht die Mehrheit der Mitglieder im Aufsichtsrat der Volkswagen AG bestellen, solange dem Land Niedersachsen mindestens 15 % der Stammaktien gehören. Die Porsche SE hat aber die Möglichkeit, an den unternehmenspolitischen Entscheidungen des Volkswagen Konzerns mitzuwirken und gilt damit als nahestehendes Unternehmen im Sinne des IAS 24.

Die Einbringung des operativen Holdinggeschäftsbetriebs der Porsche SE in die Volkswagen AG am 1. August 2012 wirkt sich wie folgt auf die bereits vor Einbringung bestehenden, im Zuge der Grundlagenvereinbarung und der hiermit im Zusammenhang stehenden Durchführungsverträge, geschlossenen Vereinbarungen zwischen der Porsche SE, der Volkswagen AG und Gesellschaften des Porsche Holding Stuttgart Konzerns aus:

  • Unverändert stellt die Volkswagen AG die Porsche SE von bestimmten Finanzgarantien, die die Porsche SE gegenüber Gläubigern der Gesellschaften des Porsche Holding Stuttgart Konzerns gegeben hat, in Höhe ihres Anteils am Kapital der Porsche Holding Stuttgart, welcher seit der Einbringung zum 1. August 2012 100 % beträgt, frei. Im Rahmen der Übertragung des operativen Holding-Geschäftsbetriebs von der Porsche SE wurde die Porsche Holding Finance plc, Dublin, Irland, in den Volkswagen Konzern eingebracht. Die Freistellung umfasst auch Finanzgarantien, die die Porsche SE gegenüber Gläubigern der Porsche Holding Finance plc bezüglich der Zinszahlung und Rückzahlung von Anleihen in einem Gesamtvolumen von insgesamt 250 Mio. € gegeben hat. Im Rahmen der Einbringung des operativen Holding-Geschäftsbetriebs der Porsche SE in die Volkswagen AG verpflichtete sich die Volkswagen AG, für die gegenüber externen Gläubigern gegebenen Garantien, unter Berücksichtigung der Freistellung im Innenverhältnis, eine marktübliche Haftungsvergütung mit Wirkung ab dem 1. August 2012 zu übernehmen.
  • Unverändert gilt, dass die Volkswagen AG die Porsche SE von Ansprüchen des Einlagensicherungsfonds im Innenverhältnis freigestellt hat, nachdem die Porsche SE im August 2009 eine vom Bundesverband Deutscher Banken geforderte Freistellungserklärung gegenüber dem Einlagensicherungsfonds abgegeben hatte. Die Volkswagen AG hat sich zudem verpflichtet, den Einlagensicherungsfonds von etwaigen Verlusten freizustellen, die durch dessen Maßnahmen zugunsten eines im Mehrheitsbesitz stehenden Kreditinstituts anfallen.
  • Unverändert gilt, dass die Porsche SE die Porsche Holding Stuttgart, die Porsche AG sowie deren Rechtsvorgänger unter bestimmten Voraussetzungen von steuerlichen Belastungen freistellt, die über die auf Ebene dieser Gesellschaften bilanzierten Verpflichtungen aus Zeiträumen bis einschließlich 31. Juli 2009 hinausgehen. Umgekehrt hat sich die Volkswagen AG grundsätzlich verpflichtet, etwaige Steuervorteile oder Steuererstattungen der Porsche Holding Stuttgart, der Porsche AG sowie deren Rechtsvorgängern und Tochterunternehmen für Veranlagungszeiträume bis zum 31. Juli 2009 an die Porsche SE zu erstatten. Basierend auf dem Ergebnis der abgeschlossenen steuerlichen Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 würde sich für die Volkswagen AG eine Ausgleichsverpflichtung im niedrigen dreistelligen Millionen-Euro-Bereich ergeben. Künftige neuere Erkenntnisse aus der Ende 2015 begonnenen steuerlichen Außenprüfung für den Veranlagungszeitraum 2009 können dazu führen, dass sich die mögliche Ausgleichsverpflichtung erhöhen oder vermindern kann.

Bezüglich der bei der Porsche SE bis zur Einbringung ihres operativen Holding-Geschäftsbetriebs in die Volkswagen AG verbliebenen 50,1 % der Anteile an der Porsche Holding Stuttgart hatten sich die Porsche SE und die Volkswagen AG im Rahmen der Grundlagenvereinbarung wechselseitig Put- und Call-Optionen eingeräumt. Sowohl die Volkswagen AG (im Falle der Ausübung ihrer Call-Option) als auch die Porsche SE (im Falle der Ausübung ihrer Put-Option) hatten sich verpflichtet, aus der Ausübung der Optionen und eventuellen nachgelagerten Handlungen sich in Bezug auf die Beteiligung an der Porsche Holding Stuttgart ergebende steuerliche Belastungen (z. B. aus der Nachversteuerung der Ausgliederung 2007 und/oder 2009) zu tragen. Hätten sich bei der Volkswagen AG, der Porsche Holding Stuttgart, der Porsche AG oder deren jeweiligen Tochtergesellschaften aus der Nachversteuerung der Ausgliederung 2007 und/oder 2009 steuerliche Vorteile ergeben, hätte sich im Falle der Ausübung der Put-Option durch die Porsche SE der für die Übertragung des verbleibenden 50,1 %igen Anteils an der Porsche Holding Stuttgart von der Volkswagen AG zu entrichtende Kaufpreis um den Barwert der Steuervorteile erhöht. Diese Regelung wurde im Rahmen des Einbringungsvertrags dahingehend übernommen, dass die Porsche SE in Höhe des Barwerts der realisierbaren Steuervorteile aus einer infolge der Einbringung entstehenden Nachversteuerung der Ausgliederung 2007 einen Anspruch auf Zahlung gegen die Volkswagen AG hat. Im Rahmen der Einbringung wurde zudem vereinbart, dass die Porsche SE die Volkswagen AG, die Porsche Holding Stuttgart sowie deren Tochterunternehmen von Steuern freistellt, sofern es durch von der Porsche SE vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen bei oder nach Umsetzung der Einbringung zu einer Nachversteuerung 2012 bei diesen Gesellschaften kommen sollte. Auch in diesem Fall hat die Porsche SE einen Anspruch auf Zahlung gegen die Volkswagen AG in Höhe des Barwerts der realisierbaren Steuervorteile, die sich bei einem derartigen Vorgang auf Ebene der Volkswagen AG oder einem ihrer Tochterunternehmen ergeben.

Im Zusammenhang mit der Einbringung des operativen Holding-Geschäftsbetriebs der Porsche SE in die Volkswagen AG wurden weitere Verträge geschlossen und Erklärungen abgegeben, dazu zählen im Wesentlichen:

  • Die Porsche SE hat der Volkswagen AG im Rahmen der Einbringung verschiedene Garantien bezüglich der Porsche Holding Stuttgart, der Porsche AG und ihrer sonstigen übergehenden Beteiligungen gewährt. Diese beziehen sich unter anderem auf die ordnungsgemäße Ausgabe und volle Einzahlung der Aktien beziehungsweise Einlagen und beziehungsweise oder auf die Inhaberschaft der Anteile an der Porsche Holding Stuttgart und der Porsche AG.
  • Des Weiteren gab die Porsche SE im Rahmen der Einbringung ihres operativen Holding-Geschäftsbetriebs Garantien für sonstige übergehende Vermögenswerte und Schulden gegenüber der Volkswagen AG ab. Dabei garantiert die Porsche SE, dass diese bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Einbringung nicht abgetreten und grundsätzlich frei von Rechten Dritter sind.
  • Die Haftung der Porsche SE für diese Garantien ist grundsätzlich beschränkt auf die von der Volkswagen AG erbrachte Gegenleistung.
  • Die Porsche SE stellt ihre eingebrachten Tochterunternehmen, die Porsche Holding Stuttgart, die Porsche AG sowie deren Tochterunternehmen von Verpflichtungen gegenüber der Porsche SE frei, die den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2011 betreffen und über die auf Ebene dieser Gesellschaften für diesen Zeitraum hierfür passivierten Verpflichtungen hinausgehen.
  • Die Porsche SE stellt die Porsche Holding Stuttgart und die Porsche AG von Verpflichtungen aus bestimmten Rechtsstreitigkeiten frei; dies schließt die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung ein.
  • Zudem stellt die Porsche SE die Volkswagen AG, die Porsche Holding Stuttgart, die Porsche AG und deren Tochterunternehmen hälftig von Steuern (außer Ertragsteuern) frei, die auf deren Ebene im Zusammenhang mit der Einbringung entstehen und die bei Ausübung der Call-Option auf die bei der Porsche SE bis zur Einbringung verbliebenen Anteile an der Porsche Holding Stuttgart nicht angefallen wären. Entsprechend stellt die Volkswagen AG die Porsche SE hälftig von derartigen, bei ihr anfallenden Steuern frei. Darüber hinaus wird die Porsche Holding Stuttgart hälftig von infolge der Verschmelzung ausgelösten Grunderwerbsteuern und sonstigen Kosten freigestellt.
  • Es wurde darüber hinaus die verursachungsgerechte Allokation etwaiger nachträglicher Umsatzsteuerforderungen beziehungsweise -verbindlichkeiten aus Vorgängen bis zum 31. Dezember 2009 zwischen der Porsche SE und der Porsche AG vereinbart.
  • Im Einbringungsvertrag wurden zwischen der Porsche SE und dem Volkswagen Konzern verschiedene Informations-, Verhaltens- und Mitwirkungspflichten vereinbart.

Das Land Niedersachsen und die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, verfügen gemäß Mitteilung vom 2. Januar 2017 am 31. Dezember 2016 über 20,00 % der Stimmrechte an der Volkswagen AG. Darüber hinaus wurde – wie oben dargestellt – von der Hauptversammlung der Volkswagen AG am 3. Dezember 2009 beschlossen, dass das Land Niedersachsen zwei Mitglieder des Aufsichtsrates bestellen darf (Entsendungsrecht).

Mitglieder des Vorstands beziehungsweise des Aufsichtsrats der Volkswagen AG sind Mitglieder in Aufsichtsräten beziehungsweise Vorständen von anderen Unternehmen oder sind Gesellschafter anderer Unternehmen, mit denen die Volkswagen AG im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Beziehungen unterhält. Alle Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen werden zu Bedingungen ausgeführt, wie sie auch mit fremden Dritten üblich sind.

Die folgenden Tabellen zeigen das Lieferungs- und Leistungsvolumen sowie ausstehende Forderungen und Verpflichtungen zwischen vollkonsolidierten Gesellschaften des Volkswagen Konzerns und nahestehenden Personen und Unternehmen.

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NAHE STEHENDE UNTERNEHMEN UND PERSONEN

 

 

ERBRACHTE LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

 

EMPFANGENE LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

Mio. €

 

2016

 

2015

 

2016

 

2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Porsche SE

 

12

 

12

 

2

 

5

Aufsichtsräte

 

3

 

7

 

5

 

4

Vorstandsmitglieder

 

0

 

1

 

0

 

0

Nicht konsolidierte Tochtergesellschaften

 

890

 

944

 

973

 

886

Gemeinschaftsunternehmen und deren Mehrheitsbeteiligungen

 

13.728

 

11.785

 

1.377

 

1.429

Assoziierte Unternehmen und deren Mehrheitsbeteiligungen

 

190

 

126

 

912

 

826

Versorgungspläne

 

4

 

3

 

0

 

0

Sonstige nahestehende Personen oder Unternehmen

 

0

 

0

 

0

 

0

Land Niedersachsen, dessen Mehrheitsbeteiligungen und Gemeinschaftsunternehmen

 

6

 

5

 

6

 

2

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FORDERUNGEN (EINSCHLIESSLICH ERHALTENE SICHERHEITEN)
AN

 

VERBINDLICHKEITEN (EINSCHLIESSLICH VERPFLICHTUNGEN)
GEGENÜBER

Mio. €

 

31.12.2016

 

31.12.2015

 

31.12.2016

 

31.12.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Porsche SE

 

323

 

334

 

1

 

110

Aufsichtsräte

 

0

 

0

 

297

 

165

Vorstandsmitglieder

 

0

 

0

 

39

 

81

Nicht konsolidierte Tochtergesellschaften

 

1.036

 

1.015

 

1.188

 

1.418

Gemeinschaftsunternehmen und deren Mehrheitsbeteiligungen

 

8.808

 

7.495

 

1.784

 

2.343

Assoziierte Unternehmen und deren Mehrheitsbeteiligungen

 

53

 

40

 

495

 

518

Versorgungspläne

 

1

 

1

 

8

 

8

Sonstige nahestehende Personen oder Unternehmen

 

 

 

64

 

25

Land Niedersachsen, dessen Mehrheitsbeteiligungen und Gemeinschaftsunternehmen

 

2

 

0

 

1

 

0

In den obigen Tabellen sind die von den Gemeinschaftsunternehmen und Assoziierten Unternehmen erhaltenen Dividendenzahlungen in Höhe von 3.613 Mio. € (Vorjahr: 4.704 Mio. €) und an die Porsche SE gezahlte Dividenden in Höhe von 17 Mio. € (Vorjahr: 719 Mio. €) nicht enthalten.

Von den Forderungen gegenüber nahestehenden Personen und Unternehmen wurden im Geschäftsjahr 52 Mio. € (Vorjahr: 148 Mio. €) wertberichtigt.

Des Weiteren bürgt der Volkswagen Konzern für nahestehende Personen und Unternehmen gegenüber externen Banken in Höhe von 112 Mio. € (Vorjahr: 262 Mio. €).

Die Entwicklung der empfangenen und erbrachten Lieferungen und Leistungen gegenüber Gemeinschaftsunternehmen und deren Mehrheitsbeteiligungen ist im Wesentlichen auf Zulieferungen an die chinesischen Joint Ventures zurückzuführen.

Die empfangenen Lieferungen und Leistungen von der Porsche SE entfallen im Wesentlichen auf eine marktübliche Haftungsvergütung für übernommene Garantien. Die an die Porsche SE erbrachten Lieferungen und Leistungen entfallen im Wesentlichen auf Zinserträge für gewährte Darlehen.

Die Forderungen an die Porsche SE bestehen im Wesentlichen aus Darlehensforderungen.

Der Rückgang der Verpflichtungen gegenüber Gemeinschaftsunternehmen und deren Mehrheitsbeteiligungen resultiert im Wesentlichen aus dem Wegfall einer unwiderruflichen Kreditzusage in Höhe von 1,3 Mrd. € an LeasePlan.

Die Verpflichtungen gegenüber Aufsichtsräten in Höhe von 297 Mio. € (Vorjahr: 165 Mio. €) beinhalten wie im Vorjahr im Wesentlichen verzinsliche Bankguthaben von Aufsichtsräten, die zu marktüblichen Konditionen bei Gesellschaften des Volkswagen Konzerns angelegt wurden.

Die Verpflichtungen gegenüber dem Vorstand enthalten ausstehende Salden für die Tantieme sowie die Fair Values der virtuellen Aktien der Vorstandsmitglieder in Höhe von 26 Mio. € (Vorjahr: 36 Mio. €). Daneben werden hier aus Anlass der Beendigung von Vorstandsverhältnissen gewährte Beträge in Höhe von – Mio. € (Vorjahr: 39 Mio. €) ausgewiesen.

Über die oben genannten Werte hinaus sind für Vorstand und Aufsichtsrat des Volkswagen Konzerns folgende Aufwendungen für die im Rahmen ihrer Organtätigkeit gewährten Leistungen und Vergütungen erfasst worden:

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2016

 

2015

 

 

 

 

 

Kurzfristig fällige Leistungen

 

45.456.678

 

65.404.667

Leistungen auf Basis virtueller Aktien

 

−670.296

 

Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

9.347.409

 

3.375.923

Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

 

41.132.431

 

 

54.133.791

 

109.913.021

Der Aufsichtsrat der Volkswagen AG hat in seiner Sitzung am 22. April 2016 das Angebot der Mitglieder des Vorstands angenommen, für die im Zeitpunkt des Beschlusses aktiven Vorstandsmitglieder einen Anteil von 30 % der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2015 zurückzubehalten und mittels virtueller Aktien unter den Vorbehalt der zukünftigen Aktienkursentwicklung zu stellen. Auf Basis des zurückbehaltenen Betrages ergaben sich insgesamt 50.703 virtuelle Vorzugsaktien. Der Beschluss war bei der Ermittlung der kurzfristig fälligen Leistungen nach IFRS in 2015 nicht zu berücksichtigen, da die Beschlussfassung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt ist. Die Verpflichtungen aus diesen virtuellen Aktien werden ab 2016 gemäß IFRS 2 als „cash-settled plan“ bilanziert und mittels eines anerkannten Bewertungsverfahrens zum Fair Value bewertet. Aus der Verknüpfung des ursprünglichen Bonus (5,7 Mio. €) an die zukünftige Aktienkursentwicklung ergab sich zum 22. April 2016 ein Ertrag in Höhe von 1,5 Mio. €, der in 2016 die Leistungen auf Basis virtueller Aktien gemindert hat. Aufgrund der Aktienkursentwicklung bis zum 31. Dezember 2016 wurden Aufwendungen in Höhe von 0,8 Mio. € erfasst, die nach IFRS innerhalb der Leistungen auf Basis virtueller Aktien ausgewiesen werden. Der Fair Value der Verpflichtung gegenüber den Vorständen zum 31. Dezember 2016 beträgt 5,0 Mio. €. Sofern sämtliche Vorstandsmitglieder zum 31. Dezember 2016 ausgeschieden wären, hätte die Verpflichtung (innerer Wert) insgesamt 5,1 Mio. € betragen.

Aus dem Verzicht von Herrn Pötsch auf einen Teil seiner variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2015 hat sich ein Ertrag in Höhe von 2,3 Mio. € ergeben, der keinen Einfluss auf die kurzfristig fälligen Leistungen des Berichtsjahres hat. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 24. Februar 2017 das Angebot von Herrn Blessing angenommen, für das Geschäftsjahr 2016 auf den Aufstockungsbetrag in Höhe von 512,5 Tsd.  € zur Erreichung der Mindestvergütung unwiderruflich zu verzichten. Auf die dargestellten kurzfristig fälligen Leistungen des Jahres 2016 nach IFRS hat der nach Ablauf des Geschäftsjahres erklärte Verzicht keine Auswirkung.

Für weitere Details verweisen wir auf unsere Ausführungen im Vergütungsbericht innerhalb des Lageberichts.

Den angestellten Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat steht weiterhin ein reguläres Gehalt im Rahmen ihres Arbeitsvertrags zu. Dieses orientiert sich an den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und entspricht einer angemessenen Vergütung für die entsprechende Funktion beziehungsweise Tätigkeit im Unternehmen. Dies gilt entsprechend für den Vertreter der Leitenden Angestellten im Aufsichtsrat. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber dem Vorstand erklärt, auf ihre Ansprüche für sämtliche Vergütungszahlungen für das Geschäftsjahr 2016 zu verzichten. Der Verzicht gilt, soweit und sofern diese Ansprüche über den Betrag hinausgehen, der sich bei der Umsetzung der von der Hauptversammlung am 10. Mai 2017 für das laufende und künftige Geschäftsjahre noch zu beschließenden neuen Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2016 ergeben hätte. Auf die im Anhang dargestellten Werte des Jahres 2016 hat der nach Ablauf des Geschäftsjahres erklärte Verzicht keine Auswirkung.

Die Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für aktive Vorstandsmitglieder.

Die Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Vorjahr wurden für die Herren Östling, Winterkorn, Klingler und Pötsch zugesagt.

Angaben zu den Pensionsrückstellungen für Mitglieder des Vorstandes sowie weitergehende Erläuterungen zur Vergütung des Vorstandes und des Aufsichtsrates finden sich in Angabe „Bezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats“ sowie im Vergütungsbericht innerhalb des Lageberichts.